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Rechnung korrigieren oder stornieren: Fehler nachvollziehbar bearbeiten
Fehler im Entwurf, eine falsche Anschrift oder ein geänderter Betrag: So prüfen Sie Rechnungskorrektur, Storno, Bezüge und Zahlungsstand.
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Zuerst feststellen, was tatsächlich falsch ist
Ein Kunde meldet eine falsche Anschrift. Bei einem anderen Vorgang wurde eine Leistung doppelt berechnet. Beide Fälle betreffen eine Rechnung, brauchen aber nicht zwingend denselben Korrekturweg. Beginnen Sie deshalb mit der Ausgangsrechnung und einer kurzen Beschreibung des Fehlers.
Notieren Sie Rechnungsnummer, Kunde, Projekt, Ausstellungsdatum und den beanstandeten Inhalt. Prüfen Sie, ob das Dokument noch ein Entwurf oder bereits ausgestellt und übermittelt wurde. Klären Sie außerdem, ob Zahlungen, frühere Korrekturen oder eine Schlussrechnung darauf Bezug nehmen. Diese Bestandsaufnahme verhindert, dass eine neue Datei den Vorgang zusätzlich unübersichtlich macht.
Einen Entwurf vor dem Ausstellen berichtigen
Solange Sie tatsächlich einen noch nicht ausgestellten Entwurf bearbeiten, können Sie die falschen Eingaben im Editor korrigieren. In Hassolux öffnen Sie ihn über Bearbeiten, ändern die betreffenden Felder und speichern den Entwurf erneut. Kontrollieren Sie anschließend die PDF-Vorschau.
Verlassen Sie sich dabei nicht nur auf einen Dateinamen mit dem Zusatz „Entwurf“. Entscheidend ist der tatsächliche Dokumentstand. Wenn bereits ein Dokument an den Kunden gelangt ist, muss geklärt werden, welchen Stand er erhalten hat. Bewahren Sie die dazugehörige Kommunikation auf und vermeiden Sie mehrere widersprüchliche Dateien ohne eindeutige Zuordnung.
Fehlende Angaben und geänderte Beträge unterscheiden
Fehlende oder unzutreffende Rechnungsangaben können durch ein eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezogenes Dokument berichtigt werden. Dabei müssen nur die betroffenen Angaben ergänzt oder korrigiert werden; für Form und Inhalt gelten die einschlägigen Rechnungsanforderungen. Das regelt § 31 Absatz 5 UStDV.
Daraus folgt kein pauschales Rezept, jeden Fehler vollständig zu stornieren. Eine falsche Anschrift, eine nachträglich geänderte Leistung und eine falsche Steuerbehandlung müssen jeweils passend eingeordnet werden. Nutzen Sie diese Übersicht zunächst zur Klärung:
| Situation | Vor der Bearbeitung klären |
|---|---|
| Falsche oder fehlende Stammdaten | Welche Angabe ist richtig und welche Rechnung ist betroffen? |
| Falsche Menge oder falscher Preis | Was wurde vereinbart, geliefert und bisher berechnet? |
| Rechnung vollständig gegenstandslos | Welche Dokumente und Zahlungen müssen zusammen berücksichtigt werden? |
| Steuerangaben unklar | Welcher fachlich geprüfte Korrekturweg und welche Beträge sind richtig? |
Bei steuerlichen Zweifeln stimmen Sie das Vorgehen mit Ihrer Buchhaltung oder Steuerkanzlei ab, bevor Sie ein weiteres Dokument ausstellen.
Den Bezug zur Ausgangsrechnung erhalten
Öffnen Sie in Hassolux die betroffene ausgestellte Rechnung. Je nach Berechtigung und Dokumentstatus stehen im Web Korrekturrechnung erstellen und Gutschrift erstellen zur Verfügung. Diese Aktionen sind Ausgangspunkte für ein Folgedokument; die richtige Auswahl ergibt sich aus dem konkreten Geschäftsvorfall.
Kontrollieren Sie den Bezug auf die ursprüngliche Rechnung und prüfen Sie alle übernommenen Positionen. Ein kopierter Preis kann genau der Preis sein, der berichtigt werden soll. Prüfen Sie insbesondere Vorzeichen, Menge, Steuerangaben und Gesamtbetrag in der Vorschau. Das bloße Anlegen eines Folgedokuments bestätigt noch nicht, dass die ursprüngliche Forderung vollständig ausgeglichen wurde.
Beachten Sie auch die Begrifflichkeit: Die umsatzsteuerliche „Gutschrift“ bezeichnet eine zuvor vereinbarte Abrechnung durch den Leistungsempfänger. Sie ist nicht automatisch dasselbe wie jede im Geschäftsalltag so bezeichnete Rechnungsminderung. Die gesetzliche Bedeutung ergibt sich aus § 14 Absatz 2 UStG. Lassen Sie sich von einer Softwarebezeichnung daher nicht die fachliche Einordnung abnehmen.
Zahlung und Korrektur getrennt prüfen
Angenommen, ein Kunde hat eine Rechnung bereits bezahlt und der abgerechnete Umfang wird danach reduziert. Das Korrekturdokument allein bedeutet nicht, dass eine Rückzahlung ausgeführt wurde. Ebenso ist ein Storno kein Nachweis für einen tatsächlichen Geldfluss.
Gleichen Sie deshalb Rechnung, Korrekturbetrag und erfasste Zahlung einzeln ab. Dokumentieren Sie, ob eine Erstattung vereinbart ist oder ein Betrag mit einem anderen Vorgang verrechnet werden soll. Buchen Sie keine vermeintliche Zahlung, nur um einen Status optisch abzuschließen. In Hassolux können tatsächliche Zahlungsvorgänge über Zahlung erfassen zugeordnet werden; prüfen Sie dabei Datum, Betrag und Zahlungsart.
Bei E-Rechnungen auch das Format berichtigen
Wenn eine Pflicht zur E-Rechnung besteht, muss grundsätzlich auch ihre Berichtigung im entsprechenden strukturierten Format erfolgen. Während der Übergangsfristen gelten die dort beschriebenen Möglichkeiten weiter. Eine geänderte PDF-Ansicht allein löst deshalb nicht jeden Fehler in den Rechnungsdaten. Die BMF-FAQ zur E-Rechnung erläutern dies unter „Berichtigung“.
Kontrollieren Sie die tatsächlich ausgegebene Datei und den vereinbarten Übermittlungsweg. Mehr dazu lesen Sie im Vergleich von XRechnung und ZUGFeRD.
Den Vorgang vollständig abschließen
Prüfen Sie vor dem Versand, ob der Empfänger erkennt, auf welche Rechnung sich die Änderung bezieht. Bewahren Sie Original, Korrekturdokument und Rückmeldung zusammen auf. Informieren Sie die Buchhaltung über den neuen Stand und noch offene Zahlungen.
Eine klare Zuständigkeit verhindert parallele Korrekturen. Nutzen Sie die Berechtigungen im Team und die Checkliste zum Vorbereiten der Buchhaltung. Stand: 6. Oktober 2026. Der Ablauf unterstützt die Bearbeitung; die steuerliche Einordnung hängt vom konkreten Vorgang ab.